Präambel:
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich aus der Urkunde, durch die der Vertrag zustande gekommen ist, wobei die nachstehenden
Bedingungen die rechtliche Grundlage darstellen.
Bei Ausschreibungen und bei der Erstellung von Angeboten gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für bauliche Tätigkeiten aus dem Fachgebiet Trockenbau,
die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 sowie die Werkvertragsnorm B 2260 Teil 2 über Dämm- und Trockenbauarbeiten an und in Bauten und Bauteilen.
Unklarheiten, Widersprüche, Unvollständigkeiten und notwendige ergänzende Auslegungen der Vertragsurkunde sowie der nachfolgenden Vertrags- bzw. Geschäftsbedingungen sind stets so zu beseitigen bzw. zu ergänzen oder auszulegen, wie dies die Vertragspartner gemacht hätten, wäre ihnen diese Unvollkommenheit schon bei Vertragsschluss bekannt gewesen.
Beide Vertragsparteien werden bemüht sein, im Sinne eines ersprießlichen Geschäftskontaktes, ihre wechselseitigen Verpflichtungen zur
jeweiligen Fälligkeit vertragsgemäß einzuhalten.
1. Bauseitige Voraussetzungen
1.1. Der Auftraggeber (AG) hat die zu dämmenden bzw. zu bearbeitenden Bauten und Bauteile so zu übergeben, dass die beauftragten Leistungen funktionsgerecht ohne Behinderung und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
1.2. Die Ausbauplanung und Gewerkekoordinierung muss fertig gestellt und freigegeben sein.
1.3. Bauseits beigestellte Einbauteile müssen zum System passen und bei Arbeitsbeginn an der Leistungsstelle vorhanden sein.
2. Strom, Wasser, Zufahrt, Baustelleneinrichtung
2.1. Strom und Wasser sind vom AG kostenlos beizustellen.
2.2. Eine für LKW befahrbare Zufahrt muss vorhanden sein.
2.3. Der für die Ausführung der Arbeiten notwendige Raum für Gerät und Mannschaft sowie für die Lagerung der angelieferten Materialien ist bauseits vorzusehen und sicherzustellen.
3. Ausführung
3.1. Der AG hat die für das Projekt erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen einzuholen.
3.2. Etwaige Einbauten sind hinsichtlich Art und genauer Lage vor Leistungsbeginn bekannt zu geben.
3.3. Die Ausführung hat nach den vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen und Plänen zu erfolgen.
3.4. Der Auftragnehmer (AN) ist dafür verantwortlich, dass die ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sowie die seinen Arbeitnehmern gegenüber bestehenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden.
3.5. Folgende Leistungen sind als Hauptleistungen zu werten und, sofern nichts anderes vereinbart ist, vom AG gesondert zu vergüten:
3.5.1. Beheizen der Bauten und Bauteile während der Ausführung der Arbeiten.
3.5.2. Liefern statischer und bauphysikalischer Nachweise.
3.5.3. Erstellen von Verlege- und Ausführungsplänen.
3.5.4. Herstellen von Proben, Musterflächen, Musterkonstruktionen und Modellen.
3.5.5. Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung durch Bauschutt, Gips, Mörtelreste, Farbreste u. dgl., soweit dies von anderen Unternehmen herrührt.
3.5.6. Herstellen von Hilfskonstruktionen im Bereich von Decken und Wänden zur Aufnahme von Einbauteilen wie Lüftung, Beleuchtung, Zargen etc.
3.5.7. Herstellen und Erhalten von Waagrissen und Höhenmarkierungen.
3.5.8. Herstellen, Anpassen und/oder Nacharbeiten von/an Aussparungen, Einbauteilen und Installationen.
3.5.9. Ausbau und/oder Wiedereinbau von Verkleidungs- oder Dämmelementen für Leistungen anderer Unternehmer.
3.5.10. Herstellen von Anschlüssen an anderen Bauteilen, Anschluss-, Bewegungs- und Gebäudetrennfugen.
3.5.11. Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen.
3.6. Die vom AN eingesetzte Montagepartie ist nicht berechtigt, vom Vertrag abweichende Vereinbarungen zu treffen.
Änderungswünsche oder zusätzliche Leistungen sind dem AN unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Witterungseinflüsse
4.1. Die Sicherung des Bauwerkes gegen schädliche Witterungseinflüsse (z.B. Niederschlagsw asser) ist bauseits vorzunehmen und vom AG sicherzustellen.
4.2. Um die ordnungsgemäße Durchführung von Klebe- und Verspachtelungsarbeiten zu gewährleisten, ist eine Mindesttemperatur der Luft und des Untergrundes von + 5 Grad Celsius erforderlich.
4.3. Die Wasserdampfabgabe von Bauteilen, wie Estrich und Asphalten, muss bereits abgeklungen sein.
5. Regiearbeiten
Werden Regiearbeiten vom AG angeordnet, so muss diese Anordnung im Bautagebuch (Regiebericht) des AN schriftlich erfolgen. Die geleisteten Regiearbeiten werden dem AG bzw. dessen Beauftragten zur umgehenden
Bestätigung vorgelegt und sind vom AG gesondert zu vergüten.
6. Aufmaß, Leistungsabnahme, Übernahme
6.1. Die im Angebot ausgewiesenen Mengen sind Zirka-Mengen. Verrechnet werden die Mengen laut Massenermittlung bzw. laut Ausmaß.
6.2. Wenn nicht anders vereinbart, wird das Ausmaß gemeinsam am Bau festgestellt. Es gilt die ÖNORM B 2260, 2. Teil.
6.3. Nach Fertigstellung einzelner Bauteile bzw. der gesamten beauftragten Leistungen wird der AN den AG von der Fertigstellung seiner Leistung schriftlich verständigen und einen Übernahmetermin bekanntgeben. Die Übernahmefrist beträgt 30 Tage.
6.4. Sollten bei der Übernahme Mängel festgestellt werden, wird dies der AG nicht zum Anlass nehmen, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben; jedoch kann bis zur Behebung der Mängel ein den Mängeln entsprechender Betrag zurückbehalten werden.
7. Gewährleistung
Der AN erbringt eine sach- und fachgerechte Ausführung der beauftragten Leistungen. Mit dem Datum der Übernahme, falls diese nicht erfolgt oder verweigert wird, mit dem Datum der schriftlichen Anzeige der Fertigstellung
der Arbeiten durch den AN, beginnt die Gewährleistung. Für statisch bedingte Risse wie z.B. Spannungs -, Bewegungs- oder Setzungsrisse haftet der AN nicht. Mängel sind durch den AG bei sonstigem Ausschluss unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Behebung von Mängeln durch Dritte kann nur dann erfolgen, wenn dies ausdrücklich zwischen dem AG und AN schriftlich vereinbart wurde oder wenn der AN nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist die Mängel nicht selbst behoben hat. Durch gewährleistungspflichtige
Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
8. Termine
Die im Angebot angeführten Termine sind unverbindlich und können erst bei der Auftragserteilung fixiert werden. Werden vertraglich fixierte Termine aus bauseitigen Gründen verschoben, so müssen neue Termine einvernehmlich
festgelegt werden. Sämtliche Kosten, welche aus solchen vom AG verursachten Bauzeitverlängerungen oder bauseitigen Terminverschiebungen und Terminvereinbarungen entstehen, hat der AG zu tragen.
9. Angebot – Auftrag
Die Bindefrist der Angebote beträgt 1 Monat. Die Auftragserteilung bedarf der Schriftform. Bei mündlichem bzw. telefonischem Auftrag wird dem AG eine Auftragsbestätigung übersandt, die innerhalb von 14 Tagen bestätigt zu
retournieren ist. Bei Fristüberschreitung gilt der Auftrag als erteilt. Der AN ist berechtigt, Bestellungen nur zum Teil anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
10. Preise
Die Angebotspreise gelten im Sinne der ÖNORM B 2110 als veränderliche Preise und werden aufgrund der vom BM für wirtschaftliche Angelegenheiten monatlich veröffentlichten Baukostenveränderungen für die Kategorie
„Stuckateur- und Trockenausbau“ umgerechnet. Als Stichtag gilt das Angebotsdatum.
11. Abrechnung, Zahlung
11.1. Mit Auftragserteilung werden 50 % des Gesamtpreises fällig, worüber der AN eine erste Teilrechnung stellt, die restlichen 50 % des Gesamtpreises werden zu dem Zeitpunkt fällig (Schlussrechnung), zu dem der AG von der Fertigstellung der Arbeiten vom AN schriftlich verständigt wurde. Ist ein Skonto schriftlich vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so
ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen rechtzeitig innerhalb der Skontofrist geleistet werden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig.
11.2. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen sind bindender Bestandteil dieses Vertrages. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem jeweiligen Rechnungsdatum. Zahlungen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des AN in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Zahlung mittels Scheck oder Wechsel bedarf einer gesonderten, vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen von 3 % über dem
Anleihezinsfuß, mindestens aber 12 % berechnet. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen, auch hinsichtlich der Teilrechnungen, behält sich der AN vor, die Baustelle auf Kosten und Gefahr des AG einzustellen. Insbesondere
stehen dem AN im Verzugsfalle außer den Verzugszinsen alle Kosten im Zusammenhang mit Mahnungen,außergerichtlichen Eintreibungen, Anmeldungen oder Beteiligung im Insolvenzverfahren oder Anwaltsintervention zu.
Gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des AN.
12. Gerichtsstand
12.1. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das sachlich in Betracht kommende Gericht Ried im Innkreis vereinbart.
12.2. Es gilt österreichisches Recht.